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   VGH Baden-Württemberg, 18.05.1990 - 5 S 2400/89   

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https://dejure.org/1990,3827
VGH Baden-Württemberg, 18.05.1990 - 5 S 2400/89 (https://dejure.org/1990,3827)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.05.1990 - 5 S 2400/89 (https://dejure.org/1990,3827)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Mai 1990 - 5 S 2400/89 (https://dejure.org/1990,3827)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Abgrenzung von Innenbereich und Außenbereich durch 8 - 10 m hohe Böschung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35
    Abgrenzung von Innen- und Außenbereich [hir: durch Böschung]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich (IBR 1990, 699)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 1990, 576
  • BauR 1990, 577
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2012 - 2 B 3.11

    Zulässigkeit von Bauvorhaben: Restitutionsverfahren; Abgrenzung Innenbereich -

    Dabei ist zu beachten, dass der Bebauungszusammenhang grundsätzlich am Rand des Ortsteils endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1972 - IV C 121.68 -, juris Rn. 19), er aber - ausnahmsweise - über das letzte vorhandene Gebäude hinausreichen kann, wenn die anschließende Freifläche an dem Eindruck der Zusammengehörigkeit deswegen noch teilnimmt, weil erst ein Geländeeinschnitt - z.B. ein Graben, ein Fluss oder eine Straße - den Bebauungszusammenhang begrenzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 - 4 C 75.77 -, ZfBR 1980, 294 [295]; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. Mai 1990 - 5 S 2400/89 -, BauR 1990, 576).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2012 - 2 B 5.11

    Teltow-Seehof; Restitutionsverfahren; Bauvorbescheid; Innenbereich; Außenbereich;

    Dabei ist zu beachten, dass der Bebauungszusammenhang grundsätzlich am Rand des Ortsteils endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1972 - IV C 121.68 -, juris Rn. 19), er aber - ausnahmsweise - über das letzte vorhandene Gebäude hinausreichen kann, wenn die anschließende Freifläche an dem Eindruck der Zusammengehörigkeit deswegen noch teilnimmt, weil erst ein Geländeeinschnitt - z.B. ein Graben, ein Fluss oder eine Straße - den Bebauungszusammenhang begrenzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 - 4 C 75.77 -, ZfBR 1980, 294 [295]; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. Mai 1990 - 5 S 2400/89 -, BauR 1990, 576).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2012 - 2 B 4.11

    Teltow-Seehof; Restitutionsverfahren; Baugenehmigung; Innenbereich; Außenbereich;

    Dabei ist zu beachten, dass der Bebauungszusammenhang grundsätzlich am Rand des Ortsteils endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1972 - IV C 121.68 -, juris Rn. 19), er aber - ausnahmsweise - über das letzte vorhandene Gebäude hinausreichen kann, wenn die anschließende Freifläche an dem Eindruck der Zusammengehörigkeit deswegen noch teilnimmt, weil erst ein Geländeeinschnitt - z.B. ein Graben, ein Fluss oder eine Straße - den Bebauungszusammenhang begrenzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 - 4 C 75.77 -, ZfBR 1980, 294 [295]; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. Mai 1990 - 5 S 2400/89 -, BauR 1990, 576).
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